Gerichtliches Verbot

  18.12.2025 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Wattenwil-Grundbuchblatt Nr. 696 (Bälliz 1) lässt hiermit das Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Uetendorf, 14. November 2025 Der Grundeigentümer: sig. Daniel Chiaberto

Richterlich bewilligt: Thun, 9. Dezember 2025 Regionalgericht Oberland sig. Meyes, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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