Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  31.12.2025 Thun

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: 3601 Thun

S-2590646.1
Transformatorenstation Grabenstrasse 36

– Neubau auf der Parzelle 944 der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 614 151 / 1 179 140

L-2590649.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 139 Grabenstrasse 36e und Grabenstrasse 36
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 944 der Gemeinde Thun Koordinaten: 2 614 119 / 1 179 062 nach 2 614 150 / 1 179 136

L-2590650.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 139 Grabenstrasse 36e und Grabenstrasse 36
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 944 der Gemeinde Thun Koordinaten: 2 614 119 / 1 179 062 nach 2 614 150 / 1 179 136

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, im Namen der STI Bus AG, Grabenstrasse 36, 3600 Thun, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 31. Dezember 2025 bis 2. Februar 2026 in der Stadtverwaltung Thun, Direktion Bau und Liegenschaften, Industriestrasse 2, 3600 Thun, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmegenehmigung:

– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6524/8617e35141 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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