Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
26.02.2026 BuchholterbergÖffentliche Planauflage
Gemeinde: 3614 Buchholterberg
S-2595478.1
Transformatorenstation Staatsstrasse 10,
Privat-Teil (BKW-Teil S-2595618)
– Neubau auf der Parzelle 2090 der Gemeinde Buchholterberg
Koordinaten: 2 620 088 / 1 186 593
S-2595618.1
Transformatorenstation Staatsstrasse 10,
BKW-Teil (Privat-Teil S-2595478)
– Neubau auf der Parzelle 2090 der Gemeinde Buchholterberg
Koordinaten: 2 620 088 / 1 186 593
L-0194429.6 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Staatsstrasse 10 und Schlegwegbad
– Einschlaufen in die neue TS Staatsstrasse 10 mit Grabarbeiten auf den Parzellen
2569, 2142, 2434, 2046, 2072 und 2090 der Gemeinde Buchholterberg Koordinaten: 2 620 088 / 1 186 593 nach 2 619 863 / 1 187 350
L-2595485.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Staatsstrasse 10 und Bühlzaun
– Einschlaufen in die neue TS Staatsstrasse 10 mit Grabarbeiten auf den Parzellen
2569, 2142 und 2090 der Gemeinde
Buchholterberg Koordinaten: 2 620 048 / 1 186 484 nach 2 620 088 / 1 186 593
L-0205674.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Staatsstrasse 10 und Geissmoos
– Einschlaufen in die neue TS Staatsstrasse 10 mit Grabarbeiten auf den Parzellen 2569, 2142, 2434, 2046, 2072 und 2090 der Gemeinde Buchholterberg Koordinaten: 2 620 088 / 1 186 593 nach 2 620 166 / 1 186 793
L-0143447.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Staatsstrasse 10 und Stauffen
– Einschlaufen in die neue TS Staatsstrasse 10 mit Grabarbeiten auf den Parzellen
2569, 2142, 2434, 2046, 2072 und 2090 der Gemeinde Buchholterberg Koordinaten: 2 620 088 / 1 186 593 nach 2 620 935 / 1 187 373
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Glütschbachstrasse 95, 3661 Uetendorf, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern und der Elektra Energie Genossenschaft, Dorfplatz 9, 3673 Linden, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 26. Februar bis 27. März in der Gemeindeverwaltung Buchholterberg, Dorf 19, 3615 Heimenschwand, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esticonsultation.ch/pub/6763/602a2ab106 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
