Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
02.04.2026 Heiligenschwendihttps://esti-consultation.ch/pub/6967/974df3f7b6Öffentliche Planauflage
Gemeinde: 3625 Heiligenschwendi
S-2616527.1
Schaltstation Schwendi 303
– Neubau auf der Parzelle 321 in der
Gemeinde Heiligenschwendi
Koordinaten: 2 619 471 / 1 177 705
S-2616545.1
Transformatorenstation Schwendi 288
STI
– Neubau auf der Parzelle 321 in der Gemeinde Heiligenschwendi
Koordinaten: 2 619 606 / 1 177 706
L-0135998.6 16 kV-Kabel zwischen der Transformatorenstation Schwendi und der Schaltstation Schwendi 303
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 321 in der Gemeinde Heiligenschwendi Koordinaten: 2 618 972 / 1 177 666 nach 2 619 471 / 1 177 705
L-2616532.1 16 kV-Kabel zwischen der Schaltstation Schwendi 303 und der Transformatorenstation Höhenklinik
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im
Bereich der Parzelle 321 in der
Gemeinde Heiligenschwendi Koordinaten: 2 619 471 / 1 177 705 nach 2 619 489 / 1 177 655
L-2616541.1 16 kV-Kabel zwischen der Schaltstation Schwendi 303 und der Transformatorenstation Schwendi 288 STI
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 321 in der Gemeinde Heiligenschwendi Koordinaten: 2 618 972 / 1 177 666 nach 2 619 471 / 1 177 705
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern; Stiftung für medizinische Weiterbehandlung, Waisenhausplatz 14, 3011 Bern; STI Bus AG, Grabenstrasse 36, 3600 Thun, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 2. April bis 12. Mai in der Gemeindeverwaltung Heiligenschwendi, bim Schuelhus 196a, 3625 Heiligenschwendi, öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6967/974df3f7b6 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
