Stadt Thun; Rechtsetzung
04.06.2026 ThunVerordnung über den Stadnikova-Fonds
(SSG 935.23)
Der Gemeinderat von Thun hat mit Beschluss Nr. 351 vom 13. Mai 2026 die Verordnung über den Stadnikova-Fonds genehmigt. Diese wird auf 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt.
Der Wortlaut des Erlasses kann bei der Stadtkanzlei eingesehen oder bezogen werden (Anfrage an info@thun.ch).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Der Gemeinderat
