Richterliches Verbot

  01.10.2026 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 623 am Stöckliweg 18, 3604 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 26. August 2026

Für die Eigentümerin/Verbotsnehmerin:
sig. Rafael Venetz
sig. Christoph Boiler

Richterlich bewilligt:
Thun, 21. September 2026

Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin Thimm:
sig. i.V. Neuhaus, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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