Richterliches Verbot
01.10.2026 VerboteDie Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 2863 und 589 an der Mittleren Strasse 89, Nünenenstrasse 35, 35a, 36, 37, 38, Gantrischstrasse 30, 30a, 39b, 39c und an der Bürglenstrasse 22 und 24, 3600 Thun, lässt hiermit die gesamten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 27. August 2026
Für die Eigentümerin/Verbotsnehmerin:
sig. Rechtsanwalt Jürg Eberhart
Richterlich bewilligt:
Thun, 14. September 2026
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: Jost
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
