Richterliches Verbot

  01.10.2026 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 2863 und 589 an der Mittleren Strasse 89, Nünenenstrasse 35, 35a, 36, 37, 38, Gantrischstrasse 30, 30a, 39b, 39c und an der Bürglenstrasse 22 und 24, 3600 Thun, lässt hiermit die gesamten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 27. August 2026

Für die Eigentümerin/Verbotsnehmerin:
sig. Rechtsanwalt Jürg Eberhart

Richterlich bewilligt:
Thun, 14. September 2026

Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: Jost

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote