Baupublikation Reutigen

  08.09.2022 Baupublikationen, Reutigen

Gesuchsteller: Marc Bürki, Stockentalstrasse 57, 3647 Reutigen.
Bauvorhaben: Sanierung und Ausbau; Einbau Wohnung in ehem. Ökonomieteil; Einbau DFF; Einbau Fenster hinter Gimmwänden; Dachmaterialwechsel.
Standort / Parzelle: Längenweg 2 / Stockentalstrasse 57, Reutigen-Gbbl. 567, Dorfzone.
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80/81 SG).
Schutzzonen: K-Objekt, Ortsbildgebiet.
Hauptmasse, Bauart und -materialien:
Gemäss Gesuchsakten.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bestehende Anschlüsse an das öff. Netz.
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Reutigen, Dorfplatz 1, 3647 Reutigen und über das eBau-Portal mit dem BE-Login einsehbar.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
3. Oktober 2022.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz, BauG).
Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Reutigen, 29. August 2022

Baubewilligungsbehörde Reutigen


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