Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung, bzw. Art. 7 Abs. 2 Organisationsreglement der Gemeinde

  04.03.2020 , Burgistein

Der Gemeinderat hat festgestellt, dass die Wiederbeschaffungswerte der Werke der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung aufgrund der überarbeiteten Generellen Entwässerungsplanung bzw. der Generellen Wasserversorgungsplanung wesentlich höher sind, als die bisherigen Wiederbeschaffungswerte. Damit erhöht sich die gesetzliche Einlage in die entsprechende Spezialfinanzierung gegenüber den budgetierten Einlagen der Jahre 2019 und 2020 wesentlich.

Der Gemeinderat hat deshalb in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Organisationsreglements folgende Beschlüsse gefasst:

1. Genehmigung eines gebundenen Nachkredits im Umfang von Fr. 105 500.– zulasten der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung für das Jahr 2019.
2. Genehmigung eines gebundenen Nachkredits im Umfang von Fr. 105 500.– zulasten der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung für das Jahr 2020.
3. Genehmigung eines gebundenen Nachkredits im Umfang von Fr. 12 349.– zulasten der Spezialfinanzierung Wasserversorgung für das Jahr 2019.
4. Genehmigung eines gebundenen Nachkredits im Umfang von Fr. 12 349.– zulasten der Spezialfinanzierung Wasserversorgung für das Jahr 2020.

Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung sowie Art. 7 Abs. 2 des Organisationsreglements, wonach Beschlüsse zu gebundenen Ausgaben, die die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen, im amtlichen Anzeiger zu publizieren sind.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gemeinderat Burgistein


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