Anpassung Signalisation Gemeindestrasse Aebnit–Kurzrütti

  25.11.2021 , Burgistein

Der Gemeinderat Burgistein verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:

Aebnit–Kurzrütti: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahme für Zubringerdienst und Hinweis «Keine Durchfahrt nach Haselacker»
Kurzrütti–Haselacker: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahme für Forst- und Landwirtschaft
Haselacker–Krummacker: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahme für Zubringerdienst und Hinweis «Keine Durchfahrt nach Kurzrütti»

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, Scheibenstrasse. 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Anzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Burgistein, 16. November 2021
Gemeinderat Burgistein


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