Verkehrsmassnahmen: Erweiterung Tempo-30-Zonen Habermattweg und Weierboden
10.03.2022 , BurgisteinDer Gemeinderat Burgistein verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 7. Februar 2022, die folgenden Verkehrsanordnungen:
Erweiterung Tempo-30-Zonen
Die mit Verfügung Nr. 182-02 vom 21. Januar 2003 erteilte Zustimmung zur Tempo-30-Zone Burgiwil wird wie folgt erweitert:
Der Zonenbeginn (heute Habermattweg 4) wird neu auf Höhe Habermattweg 8 verschoben.
Die mit Verfügung Nr. 182-02 vom 21. Januar 2003 erteilte Zustimmung zur Tempo-30-Zone Weierbode wird wie folgt erweitert:
Der Zonenbeginn heute (Höhe Weierboden Nr. 167a) wird neu in die Nähe der Verzweigung Kantonsstrasse/Weierboden und auf Höhe Weierboden 168a verschoben.
Stop: Niederschönegg, Einmündung in die Strasse «Sitz» resp. «Sitzgässli».
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Anzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Burgistein, 1. März 2022
Gemeinderat Burgistein
