Sperrung der Fankhauserbrücke (Grenze zu Wattenwil)

  16.06.2022 , Burgistein

Der Gemeinderat Burgistein verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom Juni 2022, die folgenden Verkehrsanordnungen:

Sperrung Fankhauserbrücke infolge ungenügender Tragfähigkeit
Die Fankhauserbrücke muss infolge verminderter Tragfähigkeit für den motorisierten Verkehr gesperrt werden. Fussgänger/innen und Velofahrer/innen benutzen die Brücke auf eigene Gefahr. Eine entsprechende Haftung wird abgelehnt.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Anzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Burgistein, 13. Juni 2022
Gemeinderat Burgistein


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