Die Strassenanstösser (Grundeigentümer) werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  12.10.2023 Oberhofen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

1.1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.

1.2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

1.3. Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

2. Die Strassenanstösser (Grundeigentümer) werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

2.1. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.

2.2. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

2.3. Innerhalb des Waldes obliegt entlang von Kantonsstrassen die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem Tiefbauamt des Kantons Bern.

Eigentümer von Waldgrundstücken an Kantons- oder Gemeindestrassen bzw. an öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden ersucht, folgende Merkblätter zu beachten:
Wald an Kantonsstrassen
Wald an Gemeindestrassen
Weitere Informationen erhalten Sie über das Amt für Wald und Naturgefahren.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten. Gemäss der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 53, können die hierfür entstehenden Kosten den Strassenanstössern (Grundeigentümern) in Rechnung gestellt werden.

Für Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung. Wir danken für das Verständnis und die Erledigung.
Die Bauverwaltung


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