Gemeindeinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren (Airbnb-Initiative)»
30.04.2026 ThunBeachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»
Verfügung über das Ergebnis der Vorprüfung
1. Am 27. März 2026 reichte Timo Junger im Namen eines Initiativkomitees bei der Stadtkanzlei die Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren (Airbnb-Initiative)» zur Vorprüfung ein. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 28. März 2026 bestätigt.
2. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Stadtverfassung (StV; SSG 101.1) sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.
3. Das Begehren wurde erstmals am 16. März 2026 bei der Stadtkanzlei angekündigt. An diesem Datum wandte sich Timo Junger als Vertreter eines Initiativkomitees mit einem E-Mail mit verschiedenen Fragen zur Vorprüfung einer Initiative an den Stadtschreiber. Der Stadtschreiber beantwortete diese Fragen am 17. März 2026 und schlug Timo Junger ein Treffen zur Erläuterung des weiteren Vorgehens vor. Timo Junger erklärte sich einverstanden und schickte dem Stadtschreiber am 19. März 2026 den Entwurf eines Unterschriftenbogens. Am 24. März 2026 fand das Treffen zwischen dem Stadtschreiber und Timo Junger statt. Dabei wurden verschiedene Fragen geklärt und kleinere redaktionelle Änderungen am Initiativbogen besprochen.
4. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass Unterschriften nur längstens während eines Jahres gesammelt werden können.
5. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung hätten vermeiden lassen. Es ist aber nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Sollte eine Initiative allerdings offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initiantinnen und Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen eine mögliche Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich. In diesem Zusammenhang muss an dieser Stelle einzig darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Gültigkeit einer ähnlich lautenden Gemeindeinitiative aus der Gemeinde Interlaken gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig ist.
6. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegen stand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben:
a. Titel und Wortlaut der Initiative,
b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c. Beginn und Ende der Sammelfrist,
d. der Hinweis auf die Strafbestimmungen,
e. die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen.
7. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren (Airbnb-Initiative)». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Hinweis auf «Airbnb» ist zwar etwas plakativ. Der Titel könnte auch neutraler formuliert werden. Mit dieser Formulierung wissen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner aber sofort, worum es geht. «Airbnb» ist zwar eine Firma. Der Begriff wird aber heute in der Öffentlichkeit praktisch als Gattungsbegriff für eine bestimmte Vermietungsform verwendet. Zudem sind bereits in zahlreichen anderen Gemeinden ebenfalls «Airbnb-Initiativen» eingereicht worden. Der Titel ist damit korrekt und nicht zu beanstanden.
8. Für die Unterschriftenzeilen ist ausreichend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift alle lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
9. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 litera e StV sowie Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten. Dies ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selber festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.
10. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die 12-monatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 27. April 2026 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 27. April 2027. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend ergänzt worden. Auch das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen enthalten.
11. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.
12. Das Initiativkomitee besteht aus fünf Personen. Die Personen sind mit Vornamen, Namen und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.
13. Mit der Eröffnung dieser Verfügung unter heutigem Datum ist die Monatsfrist gemäss Artikel 23 Absatz 1 StV für die Vorprüfung gewahrt.
Aufgrund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende
Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren (Airbnb-Initiative)» wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert 12 Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 30. April 2026 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thun, 27. April 2026
Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller
