Gemeindeinitiative zur klimaangepassten Gestaltung des öffentlichen Raums (Stadtklima-Initiative Thun).

  03.09.2026 Thun

Verfügung über das Ergebnis der Vorprüfung

1. Am 25. Juli 2026 reichte Peter Dolder imNamen eines Initiativkomitees, bestehend aus Mitgliedern der Partei «Grüne Stadt Thun», bei der Stadtkanzlei eine Gemeindeinitiative zur klimaangepassten Gestaltung des öffentlichen Raums (Stadtklima-Initiative Thun) zur Vorprüfung ein. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 26. Juli 2026 bestätigt. Nach verschiedenen Mailwechseln und Gesprächen zwischen Peter Dolder und dem Stadtschreiber präzisierte das Initiativkomitee den Initiativtext noch zweimal (mit E-Mail vom 17. August und 22. August 2026). Der Eingang der geänderten Initiativtexte wurde dem Initiativkomitee jeweils unmittelbar per E-Mail bestätigt.

2. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Stadtverfassung (StV; SSG 101.1) sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen.

Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.

3. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass die notwendige Anzahl Unterschriften innert zwölf Monaten gesammelt werden muss.

4. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung hätten vermeiden lassen. Es ist aber nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Sollte eine Initiative allerdings offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initiantinnen und Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen eine mögliche Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich.

5. In Bezug auf die Frage der Gültigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Initiative zwei präzis formulierte quantitative Vorgaben enthält (Entsiegelung von jährlich mindestens 0,5% der versiegelten öffentlichen Flächen während 10 Jahren, Erhöhung der Anzahl der lebenden Bäume auf öffentlichen Flächen um jährlich 0,5% während 10 Jahren). Bei diesen quantitativen Vorgaben stellt sich die Frage der Durchführbarkeit. Initiativen dürfen keinen offensichtlich undurchführbaren Inhalt aufweisen. Die Frage der Durchführbarkeit wird im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Initiative näher untersucht werden müssen. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat die Initiative teilweise ungültig erklären muss.

6. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegenstand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben: a. Titel und Wortlaut der Initiative, b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, c. Beginn und Ende der Sammelfrist, d. der Hinweis auf die Strafbestimmungen, e. die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen. 7. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Gemeindeinitiative zur klimaangepassten Gestaltung des öffentlichen Raums (Stadtklima-Initiative Thun)». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Titel und der Kurztitel sind korrekt und nicht zu beanstanden. Auch der Wortlaut ist nachvollziehbar und aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.

8. Für die Unterschriftenzeilen ist ausreichend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
9. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 litera e StV sowie Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten. Dies ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selbst festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.

10. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriften bögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die zwölfmonatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 28. August 2026 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 28. August 2027. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend zu korrigieren. Das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen vorhanden.

11. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.

12. Das Initiativkomitee besteht aus sieben Personen. Die Personen sind mit Vornamen, Namen und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.

13. Mit der zweimaligen Anpassung des Initiativtextes hat sich die Frist für die Vorprüfung jeweils entsprechend verlängert. Mit der Eröffnung dieser Verfügung unter heutigem Datum ist die Monatsfrist gemäss Artikel 23 Absatz 1 StV für die Vorprüfung gewahrt.

Aufgrund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende

Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative zur klimaangepassten Gestaltung des öffentlichen Raums (Stadtklima-Initiative Thun) wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert zwölf Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 3. September 2026 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 28. August 2026
Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller


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