Gerichtliches Verbot
04.08.2021 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Gbbl. Nr. 1482 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren des Grundstücks Sigriswil-Gbbl. Nr. 1482 inklusive des dazugehörigen Abschnitts der Privatstrasse «Sellmatte».
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter, insbesondere der Eigentümer der Grundstücke Sigriswil-Gbbl. Nr. 1242, 1483, 1641, 2735, 3602, 3603, 3952, 4308, 4519, 4607 und 4647, sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Sigriswil, 22. Juli 2021 Der Eigentümer: sig. Beat Ambühl
Richterlich bewilligt: Thun, 26. Juli 2021 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die ao. Gerichtspräsidentin: sig. Kislig
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
