Gerichtliches Verbot

  16.12.2021 Verbote

Die Eigentümer des Grundstückes Thun 2 (Strättigen)-Grundbuchblatt Nr. 3150 (Meisenweg 33, 3604 Thun) lassen hiermit ihr Grundstück wie folgt mit einem gerichtlichen Verbot belegen:

Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Parkieren, Abstellen, Begehen und Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen und Gegenständen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 17. November 2021 Für die Eigentümerin: sig. Terra-Domus Immobilien AG

Richterlich bewilligt: Thun, 3. Dezember 2021 Regionalgericht Oberland sig. Thimm, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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