Gerichtliches Verbot
21.10.2021 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 339, Aarestrasse 36 und 36a, lässt hiermit dieses Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung durch unbefugte Personen mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unberechtigte Befahren der Parzelle, das Parkieren von Fahrzeugen aller Art sowie das Ablagern von Material.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 12. Juli 2021
Die Eigentümerin, vertreten durch:
JR ImmoPartner AG, Bern
B. Jundt
R. Baumgartner
Richterlich bewilligt: Thun, 22. Juli 2021 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident i.V. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
