Gerichtliches Verbot

  31.03.2022 Verbote

Die Eigentümer der Grundstücke Mönchstrasse 4 und 4d, 3600 Thun (Thun 1 (Thun) Grundbuchblatt Nr. 5151 und 5152) lassen die genannten Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
Das Parkieren auf den Parzellen Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 5151 und 5152 sowie das Betreten der ebengenannten Parzellen ist für Unberechtigte verboten. Als unberechtigt gelten namentlich Personen, die weder Anwohner noch Zubringer sind.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Thun, 3. März 2022

Für die Grundstückeigentümer: sig. Simone Ruchti sig. Michael Meierhofer Ruchti-Treuhand AG Immobilien-Dienstleistungen

Richterlich bewilligt: Thun, 21. März 2022

Regionalgericht Oberland sig. Thimm, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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