Gerichtliches Verbot

  30.06.2022 Verbote

Die Eigentümerin resp. Baurechtsnehmerin der Grundstücke Thun 2 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 639 und 2936 (Sonnmattweg 7–7c, 3604 Thun) lässt hiermit auf ihren Grundstücken das unbefugte Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Wiederhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 27. April 2022 Die Verbotsnehmerin sig. Stiftung WiA – Wohnen im Alter

Richterlich bewilligt: Thun, 23. Juni 2022 Regionalgericht Oberland sig. Thimm, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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