Gerichtliches Verbot

  06.01.2022 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Uetendorf-Grundbuchblatt-Nr. 1614 (Kiesplatz Underi Allmid) lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Abstellen von Fahrzeugen aller Art für Unberechtigte. Berechtigt sind nur Mieter oder Besucher des Kirchgemeindehauses Uetendorf-Allmend.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Uetendorf, 30. November 2021

Die Grundeigentümerin: Kirchgemeinde Thierachern sig. Stefan Wüthrich, Präsident sig. Doris Jaun, Verwalterin

Richterlich bewilligt: Thun, 21. Dezember 2021 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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