Gerichtliches Verbot
06.01.2022 VerboteDie Eigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 965 (Frutigenstrasse 50, 3604 Thun) lässt hiermit ihr Grundstück wie folgt mit einem gerichtlichen Verbot belegen:
Jede unbefugte Besitzesstörung ist zu unterlassen und wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2000.– bestraft; verboten sind insbesondere:
– Unbefugtes Parkieren auf hierzu nicht ausdrücklich mittels Bodenmarkierung als Parkplätze gekennzeichneten Flächen (insbesondere Zu- und Wegfahrtbereiche, Manövrierbereiche sowie Halte- und Parkverbote);
– Unbefugtes Parkieren auf Parkplätzen, die durch entsprechende Kennzeichnung einer bestimmten Person oder einem bestimmten Fahrzeug zugewiesen sind;
– Von Montag bis Samstag, jeweils zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, unbefugtes Parkieren auf Parkplätzen durch Personen, die nicht das Gewerbe der Liegenschaft besuchen;
– Von Montag bis Samstag, jeweils zwischen 20.00 und 7.00 Uhr sowie am Sonntag, unbefugtes Parkieren auf Parkplätzen durch Personen, die nicht die Bewohner der Liegenschaft besuchen;
– Unbefugtes Befahren oder Betreten der unterirdischen Einstellhalle und unbefugtes Versperren der Einfahrt und des Zufahrtbereiches zur Einfahrt zur unterirdischen Einstellhalle.
Das Verbot ist unbefristet.
Thun, 21. Dezember 2021
Für die Eigentümerin: sig. F. Müller, Fürsprecher
Richterlich bewilligt: Thun, 21. Dezember 2021 Regionalgericht Oberland sig. Thimm, Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
