Gerichtliches Verbot

  19.05.2022 Verbote

Die Eigentümerin der Liegenschaft Amselweg 2–20, 3603 Thun (Thun 1 [Thun]- Grundbuchblatt Nr. 1136), lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– jegliches unbefugte Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem ganzen Areal;
– das unbefugte Befahren der Gebäudevorplätze;
– das Deponieren von Gegenständen oder Abfällen jeglicher Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen sowie wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Thun, 25. April 2022 Die Verbotsnehmerin: Einwohnergemeinde Thun v.d. Amt für Stadtliegenschaften sig. Robert Rathmayr

Richterlich bewilligt: Thun, 10. Mai 2022 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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