Gerichtliches Verbot
20.04.2023 VerboteDer Eigentümer der Liegenschaft Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 40 (Neue Gasse 1 und 1a, 3600 Thun) lässt hiermit sein gesamtes Grundstück und die sich darauf befindenden Gebäude gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung richterlich mit einem Verbot belegen. Verboten ist insbesondere das Betreten und Befahren durch Unbefugte auf dem gesamten vorerwähnten Grundstück und das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Richterlich bewilligt: Thun, 16. März 2023
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der ao Gerichtspräsident: sig. Kocher
Bern, 15. Dezember 2022
Der Eigentümer: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg sig. Matthias Zeller sig. Michael Philipp Sigrist
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.