Gerichtliches Verbot
21.07.2022 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen) Gbbl.-Nr. 2154 (Schulstrasse 50 in 3604 Thun) lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist jedes unbefugte Betreten, Befahren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art. lnsbesondere werden das Befahren des Terrains und die Benützung der Parkplätze für Nichtberechtigte verboten.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beiständinnen/Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Verbeiständeten verantwortlich gemacht.
Muri bei Bern, 15. Juni 2022
Der Verbotsnehmer: sig. Daniel Schmid
Richterlich bewilligt: Thun, 11. Juli 2022
Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus, Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.