Gerichtliches Verbot

  27.04.2023 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Sigriswil-Gbbl. Nr. 597 an der Seestrasse 82/ 82a, 3654 Gunten, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Ad. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Sigriswil, 31. März 2023 Für die Eigentümerin: sig. Celepci Sami

Richterlich bewilligt:

Thun, 18. April 2023 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die ao Gerichtspräsidentin: sig. Waldburger

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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