Leerwohnungszählung vom 1. Juni 2026

  21.05.2026 Thun

Wie in den Vorjahren wird auch dieses Jahr im Hinblick auf die unverminderte Bedeutung einer Orientierung über die Wohnungsmarktlage eine Erhebung über den Leerwohnungsbestand durchgeführt.

Als Stichtag gilt der 1. Juni 2026

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Definition Zimmer
Als Zimmer gelten Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, usw., die als Gesamtes eine Wohnung bilden. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.

Leerwohnungen, die gezählt werden
Möblierte oder unmöblierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. -häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni
– unbesetzt, aber bewohnbar sind und
– aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.

Leerwohnungen, die nicht gezählt werden Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni
– bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor);
– weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus, usw.);
– nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen, usw.);
– sich in Abbruch- oder Umbauobjekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken;
– nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind;
– nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, Studentenwohnungen, usw.);
– aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind;
– mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden;
– in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen, usw.) und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden.

Personen, welche in der Gemeinde Thun über eine vorstehend umschriebene Leerwohnung verfügen, sind gebeten, diese bis 31. Mai 2026 den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun (Tel. 033 225 82 37, Frau Ochsenbein) zu melden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Bundesstatistikgesetz (BstatG) vom 9. Oktober 1992 [Stand 01.01.2024] und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 2025. Die Auskunftspflicht wird im Anhang der Verordnung umschrieben. Danach ist die Mitarbeit an der Zählung für die Gemeinden sowie für die Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.


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