Änderung Zuständigkeit Datenschutzaufsichtsstelle
20.08.2026 AmsoldingenIn Amsoldingen übt das Rechnungsprüfungsorgan die Funktion der Datenschutzaufsichtsstelle aus. Per 1. September 2026 übernimmt der Kanton diese Aufgabe. Die Änderung hat folgende Anpassungen in den Erlassen der Gemeinde zur Folge:
1. Gemeindeordnung / Teilrevision per 1. September 2026 nach Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz Kanton Bern
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 10. August 2026 in Anlehnung an Art. 52 Abs. 3 die Aufgabe des Rechnungsprüfungsorgans nach Art. 14 der Gemeindeordnung angepasst. Die Änderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung per 1. September 2026 in Kraft.
Die Gemeindeordnung liegt vom 21. August bis 21. September öffentlich auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit dieser Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun erhoben werden. Eine Beschwerde hat einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
2. Reglement über den Datenschutz / Teilrevision per 1. September 2026 / Fakultatives Referendum
Der Gemeinderat von Amsoldingen gibt, gestützt auf Art. 24 ff. der Gemeindeordnung, den Beschluss über die Teilrevision des folgenden Reglements öffentlich bekannt:
Reglement über den Datenschutz
Der Gemeinderat hat die Teilrevision an seiner Sitzung vom 10. August 2026 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Gemeindeordnung beschlossen.
Fakultatives Referendum
Die Inkraftsetzung der Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum. Mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses durch Unterzeichnung eines entsprechenden Begehrens an den Gemeinderat Amsoldingen verlangen, dass die Änderung der Gemeindeversammlung zum Entscheid unterbreitet wird.
Referendumsfrist:
21. August bis 21. September
Das Reglement über den Datenschutz liegt vom 21. August bis 21. September öffentlich auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit dieser Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun erhoben werden. Eine Beschwerde hat einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. Nach ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist gibt der Gemeinderat die Inkraftsetzung des Reglements öffentlich bekannt.
