Richterliches Verbot

  11.09.2019 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Sigriswil, Gbbl-Nrn. 4063, 5140 und 5194 lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unberechtigte.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Gunten, 6. August 2019

Die Eigentümerin: sig. Klinik Schönberg AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 5. September 2019

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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