Richterliches Verbot

  22.12.2022 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 835 lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jegliches unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 24. Oktober 2022
Der Verbotsnehmer: sig. Cyril Sumith Monfort

Richterlich bewilligt: Thun, 2. November 2022
Regionalgericht Oberland sig. Kocher, ao Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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