Richterliches Verbot
09.12.2021 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 4283 (Bernstrasse 134) lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem gesamten Areal;
– jedes Befahren und Begehen des Grundstücks durch Unbefugte;
– jegliche Ablagerung von Abfall und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten sowie jegliche Verunreinigung.
Der gesamte Vorplatz/Parkplatz ist den Mietern, Mitarbeitern, Kunden und Gästen der Liegenschaft «Bernstrasse 134» vorbehalten. Berechtigte haben die Markierungen und Beschriftungen zu beachten.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt.
Für Unfälle und allfällige Schäden, welche infolge Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständete verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Spiez, 29. Oktober 2021
Der Eigentümer:
Thomas Rüegsegger
Richterlich bewilligt:
Thun, 30. November 2021
Regionalgericht Oberland
Gerichtspräsident Sarbach
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
