Richterliches Verbot

  28.10.2021 Verbote

Die Eigentümer des Grundstückes Länggasse 116, 118 + 120, 3600 Thun, Thun 1 (Thun)Grundbuchblatt-Nr. 3339, lassen hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Parkieren, Abstellen, Begehen und Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen und Gegenständen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 10. September 2021 Für die Eigentümer: sig. Marco Streun Terra-Domus Immobilien AG

Richterlich bewilligt: Thun, 18. Oktober 2021 Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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