Schweizerweg Verkehrsmassnahme

  25.01.2024 Thun, Thun

Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 9. Januar 2024 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahme:

Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern in Fahrtrichtung Bernstrasse sowie Einfahrt verboten mit Zusatz Fahrrad gestattet in Gegenrichtung.
Auf dem Schweizerweg ab Hausnummer 1 bis Einmündung Bernstrasse.

Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 10. Januar 2024 zugestimmt.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathaus, Postfach 145, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.

Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Tiefbauamt der Stadt Thun


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote