Gemeinde-Urnenabstimmung vom 4. März 2018
07.02.2018 , SeftigenBeachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»
Der Gemeinderat bringt am 4. März 2018 die Kreditvorlage für die Totalsanierung der Trinkwasserleitungen Oberdorfstrasse und Schulstrasse/Gwölb zur Abstimmung.
Abstimmungsfrage: Wollen Sie den Verpflichtungskredit von 1,3 Mio. Franken für die Totalsanierung der Trinkwasserleitungen Oberdorfstrasse und Schulstrasse/Gwölb gutheissen?
Ausübung des Abstimmungsrechts
– Gemäss Art. 13 Gemeindegesetz sind in Gemeindeangelegenheiten Frauen und Männer stimmberechtigt, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Seftigen wohnhaft sind.
– Das Abstimmungsmaterial wird den Stimmberechtigten spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt. Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis Freitag, 2. März 2018, 16.00 Uhr, ein Doppel verlangen.
Stimmabgabe an der Urne
Für die Stimmabgabe ist das Lokal im Schulhaus (Eingangshalle) wie folgt geöffnet: Sonntag, 4. März 2018, 10.00 bis 11.00 Uhr.
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit der persönlich unterzeichneten Ausweiskarte in das Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und es darf keine Kennzeichen tragen. Das Antwortkuvert ist sodann frankiert der Post zu übergeben oder in den Abstimmungsbriefkasten bei der Gemeindeverwaltung Seftigen einzuwerfen (letzte Leerung Samstag, 3. März 2018, 20.00 Uhr). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe verwiesen, die auf dem Abstimmungskuvert abgedruckt sind.
Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.
Auszähllokal Die Auszählung findet im Schulhaus (Eingangshalle) statt.
Bekanntgabe des Resultates
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung im Schaukasten bei der Gemeindeverwaltung angeschlagen und in der nächstfolgenden Ausgabe des Thuner Amtsanzeigers publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen nach dem Abstimmungstag beim Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und Unterschrift enthalten.
Der Gemeinderat
