Verlängerung der Planungszone «Dorfstrasse»

  18.03.2020 , Seftigen

Die vom Gemeinderat im März 2018 nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG auf die Dauer von zwei Jahren beschlossene und im August 2018 vom Kant. Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigte Planungszone «Dorfstrasse» umfasst die Liegenschaften Dorfstrasse 22 und 24, Stützli 2 und Chefeligasse 3. Mit Beschluss vom 16. März 2020 hat der Gemeinderat die Geltungsdauer der Planungszone um drei Jahre verlängert.

Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter, mit dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach Innen und einer Gesamtplanung der Areale zwischen Chefeligasse und Stützli, die Überprüfung der Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften sowie der Erschliessung bezweckt. Die Ortsplanung befindet sich derzeit in einer Gesamtrevision. Die Entwicklung des Planungsperimeters «Dorfstrasse» hat erheblichen Einfluss auf die Nutzungsplanung und benötigt mehr Zeit als angenommen. Während der Geltungsdauer der Planungszone darf in diesem Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Akten zur Planungszone «Dorfstrasse» liegen ab 20. März 2020 während 30 Tagen in der Gemeindeschreiberei Seftigen öffentlich auf. Die Dokumente können auch unter www.sefti gen.ch/projekte/planungszone-dorfstrasse abgerufen werden. Während der Auflagefrist kann gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Planungszone Einsprache erhoben werden. Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet einzureichen: Gemeinderat, Postfach 56, 3662 Seftigen.

Gemeinderat


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