Gesamterneuerungswahlen vom 29. November 2020

  23.09.2020 , Seftigen

Die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 hat der Gemeinderat, gestützt auf Art. 26 Wahlreglement, auf Sonntag, 29. November 2020, festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Majorzwahl) findet am 18. Dezember 2020 statt. Die Stimmabgabe an der Urne findet im Schulhaus und die Auszählung durch den Wahlausschuss in der Gemeindeverwaltung statt.

Zu wählen sind
1. nach dem Grundsatz der Majorzwahl (Mehrheitswahl) die Präsidentin / der Präsident der Einwohnergemeinde und des Gemeinderates in einer Person (Personalunion);
2. nach dem Grundsatz der Proporzwahl (Verhältniswahl) 7 Mitglieder des Gemeinderates.

Zu beachten:
Die Wahlvorschläge (Listen), versehen mit einer deutlichen Bezeichnung ihrer Herkunft (Partei, Wählergruppe usw.), sind bis spätestens Montag, 19. Oktober, 12.00 Uhr (mittags), bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
– Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse aufzuführen.
– Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen sind.
– Die Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen (Art. 32 Abs. 5 Wahlreglement). Zum Zeichen des Einverständnisses genügt die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag. Das Formular «Wahlvorschlag» kann auf der Website www.seftigen.ch/Wahlen und Abstimmungen abgerufen werden.
– Eine Stimmberechtigte / ein Stimmberechtigter darf je Behörde (Gemeindepräsidium, Gemeinderat) nicht mehr als einen Vorschlag unterzeichnen und kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages die Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
– Eine Kandidatin / ein Kandidat darf je Behörde nur auf einem Wahlvorschlag beziehungsweise auf einer Liste aufgeführt werden.
– Der Name einer Kandidatin / eines Kandidaten darf bei Majorzwahlen höchstens einmal und bei Proporzwahlen höchstens zweimal aufgeführt werden (kumulieren nur bei den Proporzwahlen gestattet).
– Gemäss Art. 55 Wahlreglement sind Listenverbindungen gestattet, sofern bis zum 19. Oktober, 12.00 Uhr, mindestens drei rechtsgültige Wahlvorschläge (Listen) eingereicht worden sind. Unterlistenverbindungen sind in jedem Fall nicht gestattet.
– Die gültigen Wahlvorschläge werden spätestens 15 Tage vor dem Wahltag im Thuner Amtsanzeiger publiziert. Erreicht die Gesamtzahl aller gültigen Vorgeschlagenen gerade die Zahl der zu besetzenden Sitze, so erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen ohne Wahlverhandlung als gewählt (stille Wahl; Art. 51 Wahlreglement).
– Im übrigen wird auf die Gemeindeordnung und das Wahlreglement der Einwohnergemeinde Seftigen verwiesen.

Der Gemeinderat


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