Erlass Planungszone «Dorfstrasse»

  02.12.2020 , Seftigen

Der Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, beschlossen, das Gebiet Dorfstrasse 22 und 24 sowie Stützli 2 mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.

Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter – mit dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach Innen und einer Gesamtplanung der Areale der erwähnten Liegenschaften – die Überprüfung der Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften, der Erschliessung und der Parkierung bezweckt. Die Planungszone gilt für die Dauer von 2 Jahren. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Das Dokument «Planungszone Dorfstrasse» liegt vom 4. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 in der Gemeindeschreiberei Seftigen öffentlich auf und kann unter www.seftigen.ch/ projekte abgerufen werden.

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet einzureichen: Gemeinderat, 3662 Seftigen.
Gemeinderat


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote