Verordnung über zweckbestimmte Zuwendungen Dritter an die Schule Seftigen
22.12.2022 , SeftigenMit Beschluss vom 5. Dezember hat der Gemeinderat Seftigen, gestützt auf Art. 92 der Gemeindeverordnung (GV) des Kantons Bern und Art. 47 Bst. f der Gemeindeordnung, die Verordnung über zweckbestimmte Zuwendungen Dritter an die Schule Seftigen erlassen und diese sogleich in Kraft gesetzt. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab der erstmaligen Publikation beim Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde eingereicht werden. Einer allfälligen Beschwerde sind Beweismittel beizulegen. Die Verordnung kann auf der Website www.sefti gen.ch/reglemente abgerufen werden.
Der Gemeinderat
