Verfügung des Amtes für Kultur

  19.05.2021 , Stocken-Höfen

(nach Art. 13d Abs. 1 i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)

Bauinventar der Gemeinde Stocken-Höfen; Teilrevision
Das Bauinventar wurde durch die Denkmalpflege des Kantons Bern aktualisiert. Der Entwurf wurde veröffentlicht und es bestand vom 15. Februar bis 15. April die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art. 13a Abs. 1 BauV.

Das bestehende Bauinventar wird gemäss veröffentlichtem Entwurf teilrevidiert.

Bern, 7. Mai 2021
Amt für Kultur
Hans Ulrich Glarner, Amtsvorsteher

Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird das teilrevidierte Bauinventar der Gemeinde Stocken-Höfen in Kraft treten. Soweit im Rahmen des veröffentlichten Entwurfs und mit der vorliegenden Verfügung des Amts für Kultur keine Änderung erfolgte, behält das bestehende Bauinventar seine Gültigkeit.

Rechtsmittelbelehrung
(Art. 13a Abs. 4 BauV)

Gemeinden, Organisationen und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der Bildungs- und Kulturdirektion innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig.

Hinweis: Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Objekt aus dem Bauinventar streichen lassen wollen, müssen dies im Nutzungsplan- oder im Baubewilligungsverfahren beantragen.


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