Aufhebung Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV

  27.01.2022 , Stocken-Höfen

Per 1. März 2021 wurde das Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen, die Verordnung über die Gemeinderegister-Plattform und die Verordnung über die zentrale Personenverwaltung durch den Kanton Bern in Kraft gesetzt.

Gestützt darauf wurde die bestehende Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ ZPV der Einwohnergemeinde Stocken-Höfen hinfällig, da die kantonalen Vorschriften die Inhalte der kommunalen Verordnung bereits abdecken.

Anlässlich seiner Sitzung vom 18. Januar 2022 hat der Gemeinderat daher die Aufhebung der Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV rückwirkend per 31. Dezember 2021 genehmigt.

Im Sinne von Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung wird diese Aufhebung hiermit bekannt gemacht.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.
Der Gemeinderat


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