Verbot
20.06.2018 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1813, selbstständiges und dauerndes Baurecht z. L. Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 366 der Burgergemeinde Heimberg, lässt die genannte Baurechtsparzelle gegen jegliche Besitzesstörung oder Beschädigung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Insbesondere gelten folgende Verbote:
– das Parkieren von Motorfahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Kunden und Angestellte des Wohncenters Heimberg;
– das Ablagern bzw. Deponieren von Schutt und Kehricht sowie Liegenlassen von Abfällen;
– das Beschädigen und Besprayen der Anlagen und Einrichtungen.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), die aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Bern, 11. Juni 2018
Die Eigentümerin: Nexus Management AG v. d. Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich
Richterlich bewilligt: Thun, 12. Juni 2018
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Hänni
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
