Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Miteigentümer der Liegenschaft Günzenenstrasse 6, 6a, 8 und 8a, Steffisburg, Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 2516, lassen hiermit allen Unbefugten das Parkieren auf dem genannten Grundstück gerichtlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 4. Mai 2017

Die Miteigentümer der Liegenschaft Günzenenstrasse 6, 6a, 8 und 8a, Steffisburg: sig. M. Aegerter-Kunz sig. K. Mack-Kunz sig. E. Walder-Kunz

Richterlich bewilligt: Thun, 8. Juni 2017 Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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