Richterliches Verbot
04.02.2018 VerboteDie Eigentümer der Grundstücke Langestrasse 58 + 60 in Thun, (Thun 1 [Thun]- Gbbl. Nr. 3856) und Langestrasse 62 + 64 in Thun (Thun 1 [Thun]-Gbbl. Nr. 273) lassen hiermit ihre Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren und Betreten der Liegenschaften sowie das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Ebenso verboten ist, das Areal zwischen den Garagen und Parkplätzen als Spielplatz zu benutzen.
Für Unfälle, welche infolge Missachtung entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Mündel verantwortlich gemacht. Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten. Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Parkierte Fahrzeuge von Unbefugten werden unter Kostenfolge für den Autohalter abgeschleppt.
Thun, 16. Juni 2017
Die Eigentümer: sig. Matthias Zellweger sig. Andrea Zellweger sig. Hans Jürg Gerber sig. Beatrice Gerber sig. Konrad Schneiter-Rytz
Richterlich bewilligt: Thun, 26. Juni 2017
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.