Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 947, Frutigenstrasse 73, 3604 Thun, lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unerlaubte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art, auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Parkieren ist ausschliesslich den Besuchern der Liegenschaft Gasthof Restaurant Rössli gestattet. Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft. Parkierte Fahrzeuge von Unbefugten werden unter Kostenfolge für den Fahrzeughalter abgeschleppt.

Thun, 12. Juli 2017

Die Eigentümerin: Gasthof Rössli Thun GmbH sig. Ottilia Schmidlin

Richterlich bewilligt: Thun, 14. Juli 2017

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Ehrbar

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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