Gerichtliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Eigentümerin der Liegenschaft Langestrasse 43/45, 3603 Thun, (Thun Grundbuchblatt Nr. 2996) lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– Jegliches unbefugte Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem ganzen Areal.
– Das unbefugte Befahren der Gebäudevorplätze.
– Das Deponieren von Gegenständen oder Abfällen jeglicher Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen sowie wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Thun, 16. März 2022 Die Verbotsnehmerin: Einwohnergemeinde Thun vertreten durch Amt für Stadtliegenschaften sig. Robert Rathmayr Leiter Facility Management KGM

Richterlich bewilligt: Thun, 31. März 2022 Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO)
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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