Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Eigentümerschaft des Grundstücks Steffisburg Gbbl.-Nr. 3195 in 3612 Steffisburg (Erlenstrasse 19–19d) lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
1. Jedes unbefugte Betreten des Grundstü

ckes; vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
2. Das Befahren, Parkieren, An- und Ab

stellen von Fahrzeugen aller Art durch Unberechtigte; vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
3. Das Parkieren von Fahrzeugen auf mar

kierten Parkplätzen durch Unbefugte.
4. Die Verunreinigung der Gebäude und

Grünflächen sowie das unberechtigte Deponieren von Kehricht, Sperrgut und anderen Gegenständen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern werden für ihre Kinder, Beistände für ihre Schutzbefohlenen verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche aus der Übertretung dieses Verbots bleiben vorbehalten.

Bern, 1. September 2017

Für die Eigentümerin: sig. Marcel Kobel Rechtsanwalt, Vertreter des Interkantonalen Rückversicherungsverbands

Richterlich bewilligt:
Thun, 13. September 2017

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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