Gerichtliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Hauenstein Immobilien AG als Eigentümerin der Liegenschaft Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 3676 lässt hiermit ihr Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren von Fahrzeugen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Gunten, 14. September 2017

Für die Verbotnehmerin: sig. Peter Hauenstein

Richterlich bewilligt:
Thun, 26. September 2017

Regionalgericht Oberland sig. Hänni, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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