Gerichtliches Verbot
04.02.2018 VerboteDie Hauenstein Immobilien AG als Eigentümerin der Liegenschaft Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 3676 lässt hiermit ihr Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren von Fahrzeugen aller Art.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.
Gunten, 14. September 2017
Für die Verbotnehmerin: sig. Peter Hauenstein
Richterlich bewilligt:
Thun, 26. September 2017
Regionalgericht Oberland sig. Hänni, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.