Richterliches Verbot
04.02.2018 VerboteDer Eigentümer des Grundstückes Stocken-Höfen 1 (Höfen)-Grundbuchblatt Nr. 755 (Staldenweidli, 3631 Höfen b. Thun) lässt das genannte Grundstück gegen jegliche unbefugte Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen sowie das Begehen mit Pferden, Ponys, Eseln und anderen Equiden.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Für Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, werden Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Höfen b. Thun, 3. Oktober 2017
Der Grundstückeigentümer: sig. Hans Rudolf Stöckli
Richterlich bewilligt:
Thun, 27. Oktober 2017
Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.