Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstückes Stocken-Höfen 1 (Höfen)-Grundbuchblatt Nr. 755 (Staldenweidli, 3631 Höfen b. Thun) lässt das genannte Grundstück gegen jegliche unbefugte Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen sowie das Begehen mit Pferden, Ponys, Eseln und anderen Equiden.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Für Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, werden Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Höfen b. Thun, 3. Oktober 2017

Der Grundstückeigentümer: sig. Hans Rudolf Stöckli

Richterlich bewilligt:
Thun, 27. Oktober 2017

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote