Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 1 ( Thun)-Grundbuchblatt Nr. 2343 lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Betreten und Befahren sowie das Parkieren von Fahrzeugen auf der gesamten Liegenschaft durch Unbefugte.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Bern, 10. Oktober 2017

Für den Grundstückeigentümer: sig. Philipp Studer Fürsprecher

Richterlich bewilligt:
Thun, 23. Oktober 2017

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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