Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Gafner AG als Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1297 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Betreten und Befahren des Areals sowie das Parkieren und auch kurzfristige unbefugte Abstellen von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Camions, PWs und Anhängern.

Ebenso ist die Vornahme von Verunreinigungen und Sprayereien auf dem ganzen Areal verboten. Bei Widerhandlungen erfolgt Strafanzeige.

Das Verbot ist unbefristet.

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Überdies behält sich die Verbotsnehmerin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Eltern und Vormünder sind für Minderjährige bzw. Bevormundete verantwortlich. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 31. Oktober 2017

Für die Eigentümerin: Gafner AG sig. Rechtsanwalt Frey

Richterlich bewilligt:
Thun, 17. November 2017

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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